Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpha-Engineering KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Alpha-Engineering KG und den Entleihern von Zeitarbeitspersonal. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Alpha-Engineering – Leiharbeitnehmer stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten Bestimmungen und den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Direkter Arbeitgeber bleibt immer die Alpha-Engineering KG.

2.2 Die Auswahl der Leiharbeitnehmer erfolgt gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil, er ist auch entsprechend einzusetzen. Die Leiharbeitnehmer unterliegen während des Einsatzes beim Entleiher dessen Arbeitsanweisungen, sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Dabei entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen Leiharbeitnehmern und dem Entleiher. Wechselt ein Leiharbeitnehmer auf Anordnung des Entleihers seinen Arbeitsplatz, ist die Alpha-Engineering KG vorher zu verständigen.

3. Arbeitssicherheit

3.1 Der Entleiher verpflichtet sich, am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Alpha-Engineering- Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher ist weiterhin verpflichtet, diese Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen, sie auf die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen (§ 11 (6), § 12 AÜG, § 5 Abs. 2 ArbSchG) und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher haftet gegenüber der Alpha-Engineering KG in Fällen, in denen deren Leiharbeitnehmern die Tätigkeit aufgrund mangelnder oder fehlender Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung nicht aufnehmen oder fortsetzen können. Der Entleiher haftet für die Einhaltung der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften.

3.2 Bei allen Arbeitsunfällen ist der Entleiher verpflichtet, die Alpha-Engineering KG unverzüglich zu verständigen und den Beauftragten des genannten Unternehmens die Analyse des Unfallgeschehens zu ermöglichen.

4. Kündigung

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Alpha-Engineering KG abzugeben. Der Leiharbeitnehmer ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.

4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

  • die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers
  • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
  • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb wegen Aussperrung, Streik und höherer Gewalt unmöglich geworden ist. Leiharbeitnehmer gelten als geeignet, wenn sie nicht innerhalb des ersten Arbeitstages zurückgemeldet werden.

5. Haftung

Die Alpha-Engineering KG haftet dem Entleiher nur, wenn bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Sie haftet ebenfalls nicht für Diebstähle am Arbeitsplatz und Gegenstände, die dem Mitarbeiter anvertraut werden, Privatschulden und Übernachtungskosten Ihrer Leiharbeitnehmer.

6. Tätigkeitsnachweise und Rechnungen

6.1 Die von unseren Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit ist monatlich auf den Tätigkeitsnachweisen durch Stempel und Unterschrift des Entleihers zu bestätigen. Die letzte Durchschrift des Tätigkeitsnachweises ist für die Unterlagen des Entleihers bestimmt. Elektronisch übermittelte Tätigkeitsnachweise aus Zeiterfassungssystemen gelten ohne Stempel und Unterschrift und müssen dem Verleiher spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats übermittelt werden. Die Tätigkeitsnachweise dienen als verbindliche Basis der Rechnungsstellung.

6.2 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich netto, in EURO, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungsfristen werden auf den Rechnungen ausgewiesen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist berechnen wir Mahngebühren und Verzugszinsen.

Wir behalten uns außerdem vor, Rechenfehler in den Tätigkeitsnachweisen zu korrigieren und dementsprechend die Rechnung zu erstellen.

7. Mehrarbeit/ Zuschläge

Wir berechnen Zuschläge in folgender Höhe:

7.1 Überstunden sind alle über die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden und werden dem Entleiher zuzüglich 25% Überstundenzuschlag berechnet. Ab der 41 Wochenarbeitsstunde 25 %, ab der 51. Wochenarbeitsstunde 50 %. Bei tageweisem Einsatz erfolgt eine tägliche Berechnung der Überstunden, ab der 9. Arbeitsstunde mit 25% Zuschlag.

7.2 Als Nachtarbeit gelten alle Stunden die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr von unseren Mitarbeitern geleistet werden. Diese werden zuzüglich 25% Nachtzuschlag berechnet. Sonntags- und Feiertagsarbeit wird Ihnen zuzüglich 50% Sonntags- bzw. 100% Feiertagszuschlag berechnet. Arbeiten am 1. Mai, Ostersonntag, 24.12. ab 14 Uhr, 1. Weihnachtsfeiertag, 31.12. ab 14 Uhr und Neujahrstag werden mit einem Zuschlag von 150% berechnet.

7.3 Bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen branchenzuschlagspflichtigen Entleihbetrieb stellen wir Ihnen darüber hinaus den anfallenden Branchenzuschlag auf den vereinbarten Stundenverrechnungssatz mit Faktor 2,0 in Rechnung, es sei denn es wird ein gesonderter Faktor schriftlich vereinbart.

7.4 Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen (ausgenommen Branchenzuschlag und Überstunden), wird jeweils nur der höchste Zuschlag in Rechnung gestellt.

8. Vermittlungsprovision

8.1 Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers aus der Überlassung durch den Entleiher oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht der Alpha-Engineering KG eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttojahresgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

  • Bei einer Übernahme innerhalb des ersten Jahres der Überlassung: 35% des zukünftigen Bruttojahresgehalts;
  • Bei einer Übernahme innerhalb des zweiten Jahres der Überlassung: 25% des zukünftigen Bruttojahresgehalts.

8.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die Alpha-Engineering KG dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Entleiher nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

9. Alpha-Engineering- Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer dieser Gesellschaft sind nicht befugt, für genannte Gesellschaft rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen bzw. abzugeben. Außerdem dürfen ihre Leiharbeitnehmer keine Zahlungen vom Entleiher entgegennehmen. Die Bezahlung unserer Zeitarbeitnehmer erfolgt ausschließlich über die Alpha-Engineering KG.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist Nürnberg. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.3 Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit einer oder eines Teils einer Bestimmung nicht berührt.

Nürnberg, im Mai 2023

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